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NUTZUNGSBEDINGUNGEN VON AKTIONSVERSAND MIT LAGERPLUS

Die folgenden Nutzungsbedingungen sind ein rechtsgültiger Vertrag zwischen einem einzelnen Nutzer und Aktionsversand mit LagerPlus, der die Regeln und das akzeptable Verhalten Ihrer Website und Ihrer Dienste definiert. Bitte passen Sie diese Bedingungen gemäß Ihren spezifischen Richtlinien an.

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  • 1 ANWENDUNGSBEREICH

 

    1. Diese Logistik-AGB gelten für alle logistischen (Zusatz-) Leistungen,
      die nicht von einem Verkehrsvertrag nach Zier 2.1 der Allgemeinen
      Deutschen Spediteurbedingungen (A DSp) — soweit vereinbart — oder von
      einem Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag erfasst werden, jedoch vom
      Auftragnehmer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem solchen
      Vertrag erbracht werden. Die logistischen Leistungen können Tätigkeiten für den Auftraggeber oder von ihm benannte Dritte sein, wie z B. die Auftragsannahme ( CallCenter), War enbehandlung, War enprüfung, War enaufbereitung, länderund kundenspezifische War enanpassung, Montage, Reparatur, Qualitätskontrolle, Preisauszeichnung, Regals ervice, Installation oder die
      Inbetriebnahme von War en und Güter oder Tätigkeiten in Bezug auf die
      Planung, Realisierung, Steuerung oder Kontrolle des Bestell-, Prozess-,
      Vertriebs-, Retouren-, Entsorgungs-, Verwertungs- und Informationsmanagements.

    2. Auftraggeber ist die Vertragspartei, die ihren Vertragspartner mit der
      Durchführung logistischer Leistungen im eigenen oder fremden Interesse
      beauftragt.

    3. Auftragnehmer ist die Vertragspartei, die mit der Durchführung logistischer Leistungen beauftragt wird.

    4. Soweit die A DSp vereinbart sind, gehen die Logistik-AGB vor, wenn
      sich einzelne Klauseln widersprechen sollten oder ein Sachverhalt nicht
      einer Vertragsordnung zugeordnet werden kann.

    5. Die Logistik-AGB finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern

  • 2 ELEKTRONISCHER DATENAUSTAUSCH

 

    1. Jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auch auf
      elektronischem Wege zu erstellen, zu übermitteln und auszutauschen
      (elektronischer Datenaustausch), sofern die übermittelnde Partei erkennbar ist. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die
      Richtigkeit der übermittelten Daten.

    2. Sofern zur Verbindung beider Datensysteme eine gemeinsame EDVSchnit tstelle durch den Auftragnehmer einzurichten ist, erhält dieser die
      hierfür notwendigen Aufwendungen vom Auftraggeber erstattet. Jede
      Partei ist zudem verpflichtet, die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen, um den elektronischen Datenaustausch vor dem
      Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der
      Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen.

    3. Für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für
      die Vertragsabwicklung bestimmt jede Partei eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit.

    4. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als
      Kontaktperson, die den Vertrag für die Partei abgeschlossen hat.

    5. Elektronisch oder digital erstellte Urkunden stehen schriftlichen Urkunden gleich.

    6. Jede Partei ist verpflichtet, alle nicht öffentlich zugänglichen Daten
      und Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den
      vorgesehenen Zweck zu verwenden. Daten und Informationen dürfen nur
      an Dritte (z.B. Versicherer, Subunternehmer) weitergeleitet werden, die
      sie im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages benötigen. Für die
      Vertraulichkeit elektronischer Daten und Informationen gelten die gleichen Grundsätze.

    7. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die andere Partei unverzüglich zu informieren.

    8. Der Auftraggeber, insbesondere wenn er als „ Systemführer‘‘ das
      Verfahren bestimmt, in dem der Auftragnehmer eingesetzt wird, ist verpflichtet, die für die Ausführung der logistischen Leistungen notwendigen
      Gegenstände, Informationen und Rechte zur Verfügung zu stellen und
      etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten, insbesondere (Vor-) Produkte
      und Materialien zu gestellen, den Auftragnehmer über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen zu informieren und — soweit erforderlich — dessen Mitarbeiter zu schulen und Vorgaben, Verfahrens- und Materialbeschreibungen (Fertigungsanleitungen, Konstruktionen und Pläne) zu entwickeln, zu aktualisieren und deren Einhaltung durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Diese Vorleistungen und die Mitwirkungsarbeiten sind rechtzeitig und
      vollständig zu erbringen. Hierzu zählen auch alle notwendigen Informationen, die für eine optimale Kapazitätsplanung notwendig sind.

    9. Die nach Ziffer 4.1 übergebenen Unterlagen bleiben das geistige Eigentum des Auftraggebers. Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hieran
      kann vom Auftragnehmer nicht ausgeübt werden.

  • 3 VERTRAULICHKEIT

 

    1. Jede Partei ist verpflichtet, alle nicht öentlich zugänglichen Daten
      und Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den
      vorgesehenen Zweck zu verwenden. Daten und Informationen dürfen nur
      an Dritte (z.B. Versicherer, Subunternehmer) weitergeleitet werden, die
      sie im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages benötigen. Für die
      Vertraulichkeit elektronischer Daten und Informationen gelten die gleichen Grundsätze.

    2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden aufgrund gesetzlicher
      Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die andere Partei
      unverzüglich zu informieren.

 

  • 4 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS, SCHUTZ DES GEISTIGEN EIGENTUMS

 

    1. Der Auftraggeber, insbesondere wenn er als „ Systemführer‘‘ das
      Verfahren bestimmt, in dem der Auftragnehmer eingesetzt wird, ist verpflichtet, die für die Ausführung der logistischen Leistungen notwendigen
      Gegenstände, Informationen und Rechte zur Verfügung zu stellen und
      etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten, insbesondere (Vor-) Produkte
      und Materialien zu gestellen, den Auftragnehmer über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche,
      behördliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen zu informieren
      und — soweit erforderlich — dessen Mitarbeiter zu schulen und Vorgaben,
      Verfahrens- und Materialbeschreibungen (Fertigungsanleitungen, Konstruktionen und Pläne) zu entwickeln, zu aktualisieren und deren Einhaltung durch den Auftragnehmer zu überprüfen.
      Diese Vorleistungen und die Mitwirkungsarbeiten sind rechtzeitig und
      vollständig zu erbringen. Hierzu zählen auch alle notwendigen Informationen, die für eine optimale Kapazitätsplanung notwendig sind.

    2. Die nach Ziffer 4.1 übergebenen Unterlagen bleiben das geistige Eigentum des Auftraggebers. Ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hieran
      kann vom Auftragnehmer nicht ausgeübt werden.

 

  • 5 Pflichten des Auftragnehmers

 

      1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen entsprechend
        den Vorgaben des Auftraggebers nach Ziffer 4 zu erbringen. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu überprüfen.

      2. Der Auftragnehmer, der logistische Leistungen innerhalb der betrieblichen Organisation des Auftraggebers oder auf dessen Weisung
        bei einem Dritten ausführt (z.B. Regalservice), erbringt diese Leistungen
        nach Weisung und auf Gefahr des Auftraggebers.

      3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber Einwände
        oder Unregelmäßigkeiten, die bei der Vertragsausführung entstanden
        sind, unverzüglich anzuzeigen und diese zu dokumentieren.

    •  

  • 6 Leistungshindernisse höhere Gewalt

 

    1. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer ihrer
      Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
      Als Leistungshindernisse gelten Streiks und Aussperrungen, höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.

    2. Im Falle einer Befreiung nach Ziffer 6.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet,
      - die andere Partei unverzüglich zu unterrichten und
      - die Auswirkungen für die andere Vertragspartei im Rahmen des Zumutbaren
      so gering wie möglich zu halten.

  • 7 Vertragsanpassung

 

    1. Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur
      auf die namentlich ausgeführten Leistungen und auf ein im Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst.
      Sie setzen zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen,
      Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen und zum anderen
      unveränderte Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben
      voraus.

    2. Ändern sich die in Ziffer 7.1 beschriebenen Bedingungen, können beide
      Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem Ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats
      verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die
      die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden Veränderungen einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren.

    3. Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, nachdem Vertragsanpassung gefordert wurde, keine Einigung erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien, unter Einhaltung einer Frist
      von einem Monat bei einer Laufzeit des Vertrages bis zu einem Jahr bzw.
      einer Frist von drei Monaten bei einer längeren Laufzeit, gekündigt werden. Diese Kündigung kann nur innerhalb eines Monats nach Scheitern
      der Vertragsanpassung erklärt werden.

  • 8 Betriebsübergang

 

    1. Sofern mit dem Vertrag oder seiner Ausführung ein Betriebsübergang
      nach § 613a BGB verbunden ist, verpflichten sich die Parteien, die wirtschaftlichen Folgen unter Berücksichtigung der Laufzeit des Vertrages
      zu regeln.

  • 9 Aufrechnung, Zurückbehaltung

 

    1. Gegenüber Ansprüchen aus einem Vertrag über logistische Leistungen
      nach Ziffer 1.1 und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen
      Gegenansprüchen zulässig, denen ein begründeter Einwand nicht entgegensteht

  • 10 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt

 

    1. Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 1.1 genannten Tätigkeiten gegenüber
      dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über
      das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.

    2. Der Auftragnehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen
      Verträgen über logistische Leistungen i. S. v. Ziffer 1.1 nur ausüben, soweit
      sie unbestritten sind, oder wenn die Vermögenslage des Auftraggebers
      die Forderung des Auftragnehmers gefährdet.

    3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts zu
      untersagen, wenn er dem Auftragnehmer ein gleichwertiges Sicherungsmittel (z.B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft.) einräumt.

    4. Ziffer 4.2 bleibt unberührt.

    5. Sofern der Auftragnehmer bei der Erbringung logistischer Leistungen nach Ziffer 1.1 auch das Eigentum auf den Auftraggeber zu übertragen hat, so verbleibt das Eigentum beim Auftragnehmer bis zur vollständigen Zahlung.

 

  • 11 Abnahme, Mängel- und Verzugsanzeige 

 

    1. Soweit ine Abnahme der logistischen Leistung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat, kann diese wegen des kooperativen Charakters
      der logistischen Leistungen durch Ingebrauchnahme, Weiterveräußerung
      oder Weiterbehandlung des Werkes, Ab- und Auslieferung an den Auftraggeber oder an von ihm benannte Dritte erfolgen. Soweit logistische
      Leistungen nicht abnahmefähig sind, tritt an die Stelle der Abnahme die
      Vollendung.

    2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel dem Auftragnehmer bei Abnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich oder
      elektronisch (Ziffer 2) zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die
      rechtzeitige Absendung, sofern die Anzeige den Auftragnehmer erreicht

    3. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die logistische Leistung
      als vertragsgemäß, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen.

    4. Ansprüche wegen der Überschreitung von Leistungsfristen erlöschen,
      wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer diese nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Leistungserbringung anzeigt.

  • 12 Mängelansprüche des Auftraggebers

 

    1. Die Mangelhaftigkeit einer logistischen Leistung bestimmt sich nach
      dem Inhalt des Vertrages und den gesetzlichen Bestimmungen. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien werden vom Auftragnehmer nur
      übernommen, wenn diese im Vertrag im Einzelnen als solche bezeichnet
      werden.

    2. Ist die logistische Leistung mangelhaft, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung
      und Neulieferung/ Neuleistung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer
      zu.Führt die Nacherfüllung nicht zu dem vertraglich geschuldeten Erfolg,
      hat der Auftraggeber Anspruch auf eine zweite Nacherfüllung. Weitere
      Ansprüche auf Nacherfüllung bestehen nicht.

    3. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist eine Nacherfüllung
      wegen der Art der Leistung nicht möglich, kann der Auftraggeber die ihm
      zustehenden Minderungs-, Rücktritts- und Schadensersatzrechte sowie
      Selbstvornahme wie folgt ausüben:

 

      1. Macht der Auftraggeber Minderung geltend, ist diese auf den Wegfall der vereinbarten Vergütung für die einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung begrenzt.

      2. Macht der Auftraggeber das Rücktrittsrecht geltend, gilt dieses nur
        in Bezug auf die einzelne, mängelbehaftete logistische Leistung. Im Übrigen steht dem Auftraggeber unter den Voraussetzungen der Ziffer 13
        anstelle des Rücktrittsrechts das Sonderkündigungsrecht zu.

      3. Schadensersatz statt der Leistung kann der Auftraggeber unter
        den Voraussetzungen von Ziffer 14 verlangen.

      4. Bei Selbstvornahme ist der Anspruch des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz auf einen Betrag bis zu 20.000 Euro begrenzt.

 

  • 13 Sonderkündigungsrecht

 

      1. Wenn eine der Parteien zweimal gegen vertragswesentliche Pflichten verstößt und dies zu einer wesentlichen Betriebsstörung führt, hat
        die andere Partei das Recht, diesen Vertrag mit angemessener Frist zu
        kündigen, nachdem sie der vertragsverletzenden Partei schriftlich eine
        angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung eingeräumt hat
        und diese Frist abgelaufen ist, ohne dass die Partei ihren Verpflichtungen
        nachgekommen ist.

      2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund
        bleibt unberührt.

 

  • 14 Haftung des Auftragnehmers

 

      1. Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschulden an dem von
        ihm verursachten Schaden trifft. Die hieraus folgende gesetzliche und
        vertragliche Haftung des Auftragnehmers ist auf den vorhersehbaren,
        typischen Schaden begrenzt sowie der Höhe nach

        1. auf 20.000 Euro je Schadensfall,

        2. bei mehr als vier Schadensfällen, die die gleiche Ursache (z.B. Montagefehler) haben oder die Herstellung/Lieferung mit dem gleichen Mangel behafteter Güter betreffen (Serienschaden), auf 100.000 Euro, unabhängig von der Zahl der hierfür ursächlichen Schadenfälle. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch bei Differenzen zwischen Soll- und
          Ist-Bestand der dem Auftragnehmer übergebenen Güter; diese Differenz
          ist bei gleichzeitigen Mehr- und Fehlbeständen durch wertmäßige Saldierung zu ermitteln.

        3. alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres auf 500.000 Euro.

      2. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen.

      3. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht

        1. für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,

        2. soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie z.B. das Produkthaftungsgesetz, zwingend anzuwenden sind.

        3. Die Parteien können gegen Zahlung eines Haftungszuschlags vereinbaren, dass die vorstehenden Haftungshöchstsummen durch andere
          Beträge ersetzt werden.

 

  • 15 Qualifiziertes Verschulden

Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen
gelten nicht

      1. bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung
        - wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer, seine leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen
        - sonstiger Pflichten durch den Auftragnehmer oder seine leitenden Angestellten.

      2. soweit der Auftragnehmer den Schaden arglistig verschwiegen oder
        eine Garantie für die Beschaffenheit der logistischen Leistung übernommen hat.
        16. Freistellungsanspruch des Auftragnehmers
        Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen
        von allen Ansprüchen Dritter nach dem Produkthaftungsgesetz und anderer drittschützender Vorschriften freizustellen, es sei denn, der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder
        vorsätzlich den Anspruch des Dritten herbeigeführt.

 

  • 17 Verjährung

 

      1. Ansprüche aus einem Vertrag nach Ziffer 1.1 verjähren in einem Jahr.

      2. Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ablauf des Tages
        der Ablieferung, bei werkvertraglichen Leistungen mit Ablauf des Tages
        der Abnahme nach Ziffer 11.1.

      3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht
        - in den in Ziffer 15 genannten Fällen,
        - bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
        - soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingend anzuwenden sind.

 

  • 18 Haftungsversicherung des Auftragnehmers

 

      1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl
        eine Haftungs-Versicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung im Umfang der in Ziffer 14
        genannten Haftungssummen abdeckt.

      2. Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall und Jahr
        ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadensbeteiligung des Auftragnehmers.

      3. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer diesen
        Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers
        nachzuweisen.

 

  • 19Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 

      1. Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag gerichtet ist.

      2. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind oder diesen gleichstehen, der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag gerichtet
        ist; für Ansprüche gegen den Auftragnehmer ist dieser Gerichtsstand
        ausschließlich.

      3. Für die Rechtsbeziehungen des Auftragnehmers zum Auftraggeber
        oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht unter Ausschluss
        des UN-Kaufrechts.

 

  • 20 Schlussbestimmungen

 

      1. Bei der Bestimmung der Höhe der vom Auftragnehmer zu erfüllenden Ersatzansprüche sind die wirtschaftlichen Gegebenheiten des
        Auftragnehmers, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- oder Verschuldensbeiträge des Auftraggebers
        nach Maßgabe von § 254 BGB und dessen Grad an Überwachung und
        Herrschaft der angewendeten Verfahren zugunsten des Auftragnehmers
        zu berücksichtigen.
        Insbesondere müssen die Ersatzleistungen, Kosten und Aufwendungen,
        die der Auftragnehmer zu tragen hat, in einem angemessenen Verhältnis
        zum Erlös des Auftragnehmers aus den Leistungen für den Auftraggeber
        stehen.

      2. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht
        erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

      3. Sollte eine Bestimmung der Logistik-AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
        Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die. Vertragspartner
        sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen

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Wenn wir aus irgendeinem Grund der Meinung sind, dass unsere Nutzungsbedingungen nicht eingehalten wurden, behalten wir uns das Recht vor, den Zugang zu unserer Website ohne vorherige Ankündigung oder Haftung auszusetzen oder zu beenden.

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